1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Frutt Resort AG, mit dem Sitz in Melchsee-Frutt und mit der Geschäfts-anschrift Frutt Mountain Resort, Frutt 9, 6068 Melchsee- Frutt, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Sarnen unter CHE 114.291.382 (im Folgenden „Frutt Mountain Resort“) gegenüber dem Gast, der die Beherbergung in Anspruch nimmt, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räum-lichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veran-staltungen und sonstigen Programmen, der Durch-führung spezieller gesundheitsförderlicher Massnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Frutt Mountain Resort. Das Frutt Mountain Resort ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit Frutt Mountain Resort abgeschlossen werden. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn Frutt Mountain Resort diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag wird durch die schriftliche Annahme des von Frutt Mountain Resort abgegebenen Angebots durch den Besteller abgeschlossen. Elektronische Post gilt als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt ist, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen konnte. Dem Frutt Mountain Resort steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen. Wenn der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten abschliesst, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner von Frutt Mountain Resort. Der Besteller hat Frutt Mountain Resort darauf rechtzeitig und vor Vertragsabschluss besonders hinzuweisen, seine schriftliche Bevollmächtigung für den konkreten Vertragsabschluss zu übersenden bzw. zu übergeben und Frutt Mountain Resort den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. In jedem Fall einer fehlenden oder nicht ausreichenden Bevollmächtigung durch den (intendierten) Vertragspartner haftet der Besteller, ungeachtet des Grades seines eigenen Verschuldens, für das Erfüllungsinteresse.
Frutt Mountain Resort ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschliessen, dass der Vertragspartner eine Sicherheitsleistung erbringt. In diesem Fall ist Frutt Mountain Resort verpflichtet, vor der Annahme der Bestellung des Vertragspartners auf die geforderte Sicherheits-leistung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Sicherheitsleistung einverstanden, kommt der Vertrag mit Zugang dieser Einverständniserklärung (bzw. sofern anders von Frutt Mountain Resort verlangt mit Eingang der Sicherheitsleistung) bei Frutt Mountain Resort zustande.
3. Nutzung und Übergabe von Hotelräumlichkeiten, Abreise
Die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten erfolgt ausschliesslich zu Beherbergungszwecken bzw. im Fall von Veranstaltungen zu Veranstaltungszwecken, sofern Frutt Mountain Resort nicht eine alternative Nutzung der Räumlichkeiten ausdrücklich genehmigt hat.
Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn Frutt Mountain Resort dies ausdrücklich genehmigt. Der Vertragspartner hat sein Verhalten im Hotel den Frutt Mountain Resort Richtlinien („Hausordnung“) anzupassen.
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Räumlichkeiten von Frutt Mountain Resort. Frutt Mountain Resort kann dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Standard) zur Verfügung stellen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und dem Vertragspartner nicht gänzlich unzumutbar ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die reservierten Räume unbenutzbar geworden sind, eine von Frutt Mountain Resort nicht grob verschuldete Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Massnahmen diesen Schritt bedingen. Frutt Mountain Resort wird den Vertragspartner unverzüglich über die geplante Unterbringung in einer Ersatzunterkunft informieren und eine Fahrt von Frutt Mountain Resort zur Ersatzunterkunft sowie die Rückfahrt von der Ersatzunterkunft zum Frutt Mountain Resort gratis zur Verfügung stellen. Darüber hinaus steht dem Vertragspartner kein Ersatz für Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit der Unterbringung in der genannten Ersatzunterkunft zu. Lehnt der Vertrags-partner die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft binnen 5 Tagen nach Bekanntgabe durch Frutt Mountain Resortab, so wird der Vertrag aufgelöst und die Vertragsparteien haben alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem aufgelösten Vertrag binnen einer Woche nach Auflösung zurückzustellen. Im umgekehrten Fall gilt die angebotene Ersatzunterkunft als vom Vertrags-partner akzeptiert.
Gebuchte Räumlichkeiten stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung, sofern eine unentgeltliche frühere Benutzung durch Frutt Mountain Resort nicht schriftlich gestattet wurde. Wird eine Räumlichkeit ohne Genehmigung der unentgelt-lichen früheren Benutzung durch Frutt Mountain Resort erstmalig vor 15.00 Uhr in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung und Frutt Mountain Resort hat das Recht, diese vorhergegangene Nacht zum aktuellen Übernachtungspreis laut Preisliste zu verrechnen.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat Frutt Mountain Resort das Recht, gebuchte Räumlichkeiten nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann. Diesfalls besteht keine Beherbergungspflicht. Hat der Vertrags-partner eine Sicherheitsleistung erbracht und wurden die Räumlichkeiten für mehr als eine Nacht gebucht, bleiben die Räumlichkeiten unabhängig vom Zeitpunkt der Anreise bis 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstag folgenden Tages reserviert; danach besteht keine Beherbergungspflicht.
Die Räumlichkeiten müssen am Abreisetag spätestens um 12:00 Uhr geräumt sein. Danach kann Frutt Mountain Resort ungeachtet des dadurch entstehenden Schadens für die zusätzliche Nutzung der Räumlichkeiten bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 16:00 Uhr 100% des vollen Übernachtungspreises (Listenpreis).
Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts bzw. sonstiger Services von Frutt Mountain Resort rechtzeitig an, so kann Frutt Mountain Resort das Anbot der Verlängerung des Buchungsabkommens bzw. Servicevertrages annehmen. Frutt Mountain Resort trifft jedenfalls keine Verpflichtung bzw. der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt oder ein sonstiger Service verlängert wird. Frutt Mountain Resort ist berechtigt, Entgelte bei Verlängerungen anzupassen.
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Frutt Mountain Resort und allenfalls gegen eine besondere Vergütung ins Frutt Mountain Resort gebracht werden. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäss zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
In den Seminar-, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung an Frutt Mountain Resort zu erbringen. Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften Frutt Mountain Resort gegenüber für den Schaden, den mitgebrachte Tiere verursachen. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatz-leistungen, die Frutt Mountain Resort gegenüber Dritten zu erbringen hat.
4. Veranstaltungen
Um eine sorgfältige Vorbereitung durch Frutt Mountain Resort zu ermöglichen, hat der Vertragspartner Frutt Mountain Resort die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn Frutt Mountain Resort dem zustimmt. Stimmt Frutt Mountain Resort nicht zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt Frutt Mountain Resort zu, richtet sich die Abrechnung auf Basis der bisherigen Kalkulationsgrundlagen nach der neuen Teilnehmer-zahl. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, kommt es zu keiner Refundierung allenfalls ersparter Aufwendungen.
Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist Frutt Mountain Resort berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen, ausgenommen Frutt Mountain Resort hat die Verschiebung schuldhaft zu vertreten.
Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der Zustimmung des Frutt Mountain Resort und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Frutt Mountain Resort für den Vertragspartner zumutbar sind.
Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, wird Frutt Mountain Resort von dieser Uhrzeit an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen und in Rechnung stellen.
Der Vertragspartner haftet Frutt Mountain Resort gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
Sämtliche behördliche Genehmigung hat der Vertrags-partner auf eigene Kosten zu beschaffen und Frutt Mountain Resort spätestens eine Woche vor der Veranstaltung vorzulegen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. SUISA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Frutt Mountain Resort kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen im Vorhinein mit Frutt Mountain Resort abzustimmen und sodann durch hierzu befähigte Personen durchführen zu lassen. Alle feuerpolizeilichen Brandschutzbestimmungen sowie sämtliche sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände, eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungs-materialien sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat Frutt Mountain Resort das Recht, eine Entfernung, Entsorgung und/oder (sofern notwendig) kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Ist die Entfernung mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, so hat Frutt Mountain Resort die Möglichkeit, die Gegenstände in den Räumlichkeiten zu belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete zu berechnen. Frutt Mountain Resort bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens Frutt Mountain Resort nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschliesslich Sache des Vertragspartners.
Störungen oder Defekte an von Frutt Mountain Resort zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies Frutt Mountain Resort möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten, soweit die Bereitstellung nicht vertraglich vereinbart wurde und Frutt Mountain Resort kein Verschulden trifft.
Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der schriftlichen Zustimmung von Frutt Mountain Resort. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie Frutt Mountain Resort belastet.
Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen von Frutt Mountain Resort gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertrags-partner hat nach schriftlicher Zustimmung des Frutt Mountain Resort auch die Möglichkeit, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu verwenden. Dafür kann Frutt Mountain Resort Anschluss- und Verbindungsentgelte in Rechnung stellen.
Der Vertragspartner hat die Betriebssicherheit der Geräte zu gewährleisten und auf Verlangen des Frutt Mountain Resort nachzuweisen.
Beschafft Frutt Mountain Resort für den Vertrags-partner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt Frutt Mountain Resort im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemässe Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt Frutt Mountain Resort von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung von Frutt Mountain Resort wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
Vereinbarte Raummieten gelten, ausser bei anders-lautender individueller Vereinbarung, ausschliesslich für die Bereitstellung von Räumlichkeiten. Technische Geräte sowie deren Energiebedarf sind darin nicht enthalten.
Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in diesen Fällen wird eine Allgemeinkosten-gebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet. Für mitgebrachte Speisen und Getränke wird keine Haftung übernommen. Zeitungsanzeigen und/oder jede Art von Werbung, Information, Einladungen etc. in Zusammenhang mit Treffen und/oder Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Frutt Mountain Resort, die Verwendung des Hotelnamens sowie des Logos allgemein und auch in Verbindung mit solchen Treffen und/oder Veranstaltungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Frutt Mountain Resort.
Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat Frutt Mountain Resort das Recht, die Veranstaltung abzusagen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt.
5. Preise und Zahlung
Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Frutt Mountain Resort. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und für die jeweils geringste anwendbare Einheit (Personen, Tage, Portionen, Gläser, Flaschen dgl.). Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen jedoch ungeachtet einer allfälligen Fehl-berechnung zu Lasten des Vertragspartners.
Frutt Mountain Resort ist berechtigt, bei Vertrags-schluss vom Vertragspartner eine Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung und die Zahlungstermine werden im Einzelvertrag festgelegt. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Sicherheits-leistung spätestens 21 Tage (einlangend) vor Beginn der Beherbergung zu bezahlen.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Bestellung und Vertragserfüllung vereinbarungsgemäss drei Monate so ist Frutt Mountain Resort berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzuheben oder entsprechend zu mindern. Die Entgelte verändern sich in diesem Fall im gleichen Verhältnis wie sich der Verbraucherpreisindex 2020, verlautbart von dem Bundesamt für Statistik, verändert. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des Vertrags-abschlusses endgültig veröffentlichte Indexzahl (= 100).
Die Preise können von Frutt Mountain Resort weiters geändert werden, wenn der Vertragspartner Änderungen in der Bestellung, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Gäste und des Mietzeit-raums, vornimmt.
Der Zahlungsanspruch des Frutt Mountain Resort ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Frutt Mountain Resort steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischen-abrechnung der Leistung zu. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungs-verzug gelten bei Unternehmern Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr und bei Verbrauchern im Sinne des Konsumenten-schutzgesetzes (Art 104 OR) Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr als vereinbart.
Dies gilt ebenso für die in Verbindung mit der Veran-staltung stehenden Leistungen und Auslagen von Frutt Mountain Resort gegenüber Dritten, soweit diese Auslagen und Leistungen vertraglich fixiert oder von dem Vertragspartner genehmigt worden sind.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderungen von Frutt Mountain Resort verbundenen, angemessenen und zweckmässigen Kosten und Aufwände, wie insbesondere tarifmässig festgelegte Inkassokosten bzw. Mahnkosten, wie insbesondere anwaltliche Mahnschreiben, zu tragen.
Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt Frutt Mountain Resort, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
Zahlung und Sicherheitsleistungen sind ohne Abzug und ohne Skonto fällig. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt in jedem Fall der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
Das Frutt Mountain Resort ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Werden Devisen akzeptiert, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen und der Vertrags-partner hat alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Frutt Mountain Resort Produkten mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte Buchung) eine Kreditkarte, ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu Frutt Mountain Resort nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber dieser Belastung zu widerrufen.
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Verzug, so steht Frutt Mountain Resort das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (nur beim Hotelaufnahmevertrag) sowie das gesetzliche Pfandrecht an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu, wobei der Anschein als vereinbart gilt, dass alle in die vom Vertragspartner gemieteten Räume eingebrachten Sachen in dessen unbelasteten Eigentum stehen.
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht Frutt Mountain Resort weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Frutt Mountain Resort nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Frutt Mountain Resort anerkannt wurde. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit Zustimmung des Frutt Mountain Resort abgetreten werden.
6. Rücktritt durch Vertragspartner
Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragsparteien mit folgenden (ausschliesslichen) Einschränkungen verbindlich. Bei einer Stornierung bzw. Reduzierung des Vertragsumfanges durch den Vertragspartner hat diese folgenden Leistungen als Reugeld im Sinne des OR 158 zu leisten, soweit dieser (allenfalls teilweise) Rücktritt nicht von Frutt Mountain Resort schuldhaft verursacht wurde:
a) Den bei Vertragsunterzeichnung als Sicherheit zu leistenden und jedenfalls nicht refundier-baren Betrag von 10% der gesamten vereinbarten Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduktion des Vertrags-umfanges spätestens 91 Tage vor Beginn des Leistungszeitraumes Frutt Mountain Resort zugeht.
b) 60% der vereinbarten und betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduktion des Vertrags-umfanges zwischen 90 und 31 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Frutt Mountain Resort zugeht.
c) 75% der vereinbarten und betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduktion des Vertrags-umfanges zwischen 30 und 14 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Frutt Mountain Resort zugeht.
d) 90% der vereinbarten und betroffenen Vertragssumme zuzüglich allfälliger Umsatz-steuer, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduktion des Vertragsumfanges weniger als 14 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Frutt Mountain Resort zugeht.
Die Stornierungen oder Reduzierungen eines Vertrages sind schriftlich bekannt zu geben.
7. Rücktritt durch Frutt Mountain Resort
Frutt Mountain Resort ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn:
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von Frutt Mountain Resort nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen des Frutt Mountain Resort mit werbenden Massnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Frutt Mountain Resort untervermietet werden
f) das Frutt Mountain Resort begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Frutt Mountain Resort in der Öffentlichkeit gefährden kann
g) der Vertragspartner oder eine ihm zurechenbare Person von den gemieteten Räumen einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch rücksichtsloses, anstössiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten gegenüber Frutt Mountain Resort oder seinen Mitarbeitern oder den im Hotel aufhältigen Gästen oder Dritten diesen den gemeinsamen Aufenthalt verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Integrität schuldig macht, wobei Versuch und begründeter Verdacht genügt
h) der Vertragspartner von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die vereinbarte Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird
Das Frutt Mountain Resort hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis zu setzen. Die begründete Vertragsaufhebung durch Frutt Mountain Resort begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Frutt Mountain Resort auf Ersatz eines durch den Rücktritt/die Kündigung entstandenen Schadens und der so frustrierten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
8. Erkrankung oder Tod des Vertragspartners
Erkrankt der Vertragspartner während seines Aufenthaltes, so wird Frutt Mountain Resort über Wunsch des Vertragspartners für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird Frutt Mountain Resort die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Vertragspartners veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Vertragspartner hierzu selbst nicht in der Lage ist. Solange der Vertragspartner nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Vertragspartners nicht kontaktiert werden können, wird Frutt Mountain Resort auf Kosten des Vertragspartners für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemassnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
Frutt Mountain Resort hat gegenüber dem Vertragspartner oder bei Todesfall gegen dessen Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche: offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe, notwendig gewordene Raumdesinfektion, unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände, Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden, Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Vertragspartner in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä, allfällige sonstige Schäden, die Frutt Mountain Resort entstehen.
9. Haftung
Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts OR 487ff. Frutt Mountain Resort haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (und damit abhängig von den dort normierten Voraussetzungen). Der Ersatzanspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht sofort ab Kenntnis Frutt Mountain Resort angezeigt wird. Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere sind in der hoteleigenen Schliessfachanlage an der Rezeption kostenfrei zu deponieren, widrigenfalls die Haftung von Frutt Mountain Resort, soweit eine solche Hinterlegung zumutbar ist, als ausgeschlossen gilt. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann von Frutt Mountain Resort ohne Grund abgelehnt werden, insbesondere wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Vertragspartner gewöhnlich in Verwahrung geben.
Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners gelten nicht als von Frutt Mountain Resort verwahrt bzw. vom Vertragspartner eingebracht und werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt, ansonsten werden diese Sachen dem zuständigen Fundbüro übergeben, sofern der Wert der Sache € 10,000übersteigt oder für das Hotel erkennbar ist, dass die Wiedererlangung der Sache für den Vertragspartner von erheblicher Bedeutung ist.
Der Vertragspartner haftet Frutt Mountain Resort für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die dem Vertragspartner zurechenbar sind, schuldhaft verursacht werden, unabhängig vom jeweiligen Grad des Verschuldens.
Die Haftung von Frutt Mountain Resort gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutz-gesetzes für leichte Fahrlässigkeit wird, mit Ausnahme von Fällen der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten, Personenschäden und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, gänzlich ausgeschlossen.
Frutt Mountain Resort haftet gegenüber Unternehmern für alle gesetzlichen und vor-, haupt-bzw. nebenvertraglichen Ansprüche wiederum mit Ausnahme von Personenschäden grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird gegenüber Unternehmern, ausser bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen. Die Haftungssumme ist gegenüber Unternehmern soweit gesetzlich zulässig mit dem Wert der Gegenleistung des Vertragspartners beschränkt.
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch Frutt Mountain Resort eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn Frutt Mountain Resort eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, soweit dieser nicht Verbraucher nach dem Konsumenten-schutzgesetz ist, gegen Frutt Mountain Resort aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Schaden und Schädiger durch den Vertragspartner. Für Verbraucher nach dem Konsumentenschutzgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Datenschutz
Der Vertragspartner stimmt zu, dass die im Rahmen der Bestellung und der Bestellabwicklung bekannt gegebenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung, Buchhaltung sowie zu internen Marktforschungs- und Marketingzwecken auch automationsunterstützt verwendet werden dürfen.
Frutt Mountain Resort bietet auch einen eigenen E-Mail-Newsletterdienst an, zu dem sich der Vertragspartner anmelden kann und der diesen über Neuigkeiten, Angebote und dgl. von Frutt Mountain Resort informiert. Die Anmeldung kann jederzeit bei Frutt Mountain Resort widerrufen werden.
Der Vertragspartner hat seine berechtigten und begründeten Anträge auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung bzw. seinen Widerspruch betreffend von ihm gespeicherte Daten schriftlich an Frutt Mountain Resort zu richten, wobei der Vertragspartner seine Zustimmung erteilt, dass sein Begehren per e-Mail von Frutt Mountain Resort bearbeitet werden kann.
11. Sonstiges
Erfüllungsort für den Beherbergungsvertrag ist der Ort, an dem das Frutt Mountain Resort gelegen ist.
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder die sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist bei einem zweiseitigen Unternehmergeschäft ausschliesslich des zuständigen Gerichts am Sitz des Frutt Mountain Resort zuständig, wobei Frutt Mountain Resort überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
Wurde der Vertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, abgeschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschliesslich am Wohnsitz/Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers eingebracht werden.
Mai, 2021
Frutt Resort AG